Satzung

1.    Der im Jahre 1884 gegründete Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintrag in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen 
“Obst- und Gartenbauverein Schwäbisch Gmünd 1884 e.V.“

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.

3.    Der Verein ist mit allen Einzelmitgliedern dem Bezirksverband für Obst- und Gartenbau Schwäbisch Gmünd, dieser wiederum dem Landesverband für Obstbau - Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.    Vereinszweck ist die allgemeine Pflege und Förderung der Obst- und Gartenkultur und der Pflanzenzucht, der Ortsverschönerung und Heimatpflege, sowie der Naturverbundenheit und Landschaftspflege innerhalb des Vereinsgebiets entsprechend den Grundsätzen des Umwelt- und Landschaftsschutzes.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten- die Obst- und Gartenbaufreunde zusammenzufassen,- die Mitglieder durch fortlaufende fachliche Beratung und praktische    Unterweisung nach neuesten Erkenntnissen der Obst- und Gartenbaukultur, der   Heimat- und Landschaftspflege, sowie der Pflege des allgemeinen Pflanzen- und   Tierschutzes zu fördern,- der Allgemeinheit zu dienen

Der Verein besteht aus

  - ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen)
  - außerordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen, nichtrechtsfähige Vereine)

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht allen Personen und Personenvereinigungen offen.

1.    Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch mündliche oder schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter  vorlegen.

2.    Familienangehörige ordentlicher Mitglieder können zum halben Vereinsbeitrag Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten werden.

3.    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Anmeldung.

Personen, die sich um die Förderung der Zwecke des Obst- und Gartenbauvereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss des  Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

 

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1.    Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.    Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

3.    Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

1.    Für die Mitglieder ist diese Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.    Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3.    Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4.    Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vereinsausschuss

- der Vorstand

1.    Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2.    Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin einzuberufen.

3.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)   Entgegennahme des Geschäftsberichts des geschäftsführenden Vorstands
b)   Entgegennahme des Jahresberichts des Schriftführers
c)   Entgegennahme des Kassenberichts des Kassiers und des Berichts der 
      Kassenprüfer
d)   Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses
e)   Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer
f)   Festsetzung der Beiträge gemäß § 6 der Vereinssatzung 
g)   Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
h)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4.    Anträge zur Mitgliederversammlung können gegenüber dem Vorstand und jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6.    Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

7.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Der geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
 - das Interesse des Vereins erfordert
 - die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter 
    Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand
    schriftlich verlangt wird.

1.    Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Gesamtvorstandes
b) sechs weitere Vereinsmitglieder

2.    Der Vereinsausschuss erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist und sie nicht auf den Vorstand (§ 12) übertragen sind.
Dem Vereinsausschuss obliegt insbesondere:
a) die Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins und die Ernennung von 
    Ehrenmitgliedern
b) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen
c) die Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei allen Vereinsangelegen-
    heiten


3.    Die Wahlen werden im Interesse eines rollierenden Systems so durchgeführt, dass  beginnend am 15.01.2006 drei der Ausschussmitglieder einmalig auf zwei Jahre und bei den folgenden Wahlen jeweils auf vier Jahre gewählt werden. Die übrigen drei Ausschussmitglieder werden jeweils auf vier Jahre gewählt.

 

4.    Der Vereinsausschuss ist mindestens einmal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

5.    Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Ausschussmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl gewählt. 

1.    Den Gesamtvorstand bilden
a)  der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus drei gleichberechtigten 
     Vorstandsmitgliedern
b)  der Kassier
c)  der Schriftführer

2.    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. 

3.    Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen werden im Interesse eines rollierenden Systems so durchgeführt, dass beginnend am 15.01.2006 ein Vorstandsmitglied und der Schriftführer einmalig auf zwei Jahre und bei den folgenden Wahlen jeweils auf vier Jahre gewählt werden. Die übrigen beiden Vorstandsmitglieder und der Kassier werden jeweils auf vier Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Zeitraum bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl gewählt.  

4.    Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

1.    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis stimmberechtigter Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2.    Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht abzugeben.

3.    Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die beabsichtigte Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

2.    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 
- der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller seiner Mitglieder
   beschlossen hat oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich 
   verlangt wurde

3.    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.    Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband für Obst- und Gartenbau Schwäbisch Gmünd, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

 

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde  auf der Mitgliederversammlung am 10.01.2010 im Gasthaus „Krone“ in Schwäbisch Gmünd-Wetzgau beschlossen. 



Schwäbisch Gmünd, den 10.01.2010

 

Vorstandsmitglied _____________________
                              (Alfred Gauger)

 

     Schriftführerin   ____________________

                                  (Gertraud Hübner)

Vorstandsmitglied______________________

                             (Gabriele Klaus)

     Kassier      _________________________

                                (Ulrich Bernschütz)

                               _____________________

                             (Heide Schultz)

 

                     _________________________

                                 

                             ______________________

                              

 

 

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm: VR 701085